Geplante Aktivrente: BRAK kritisiert Ausschluss Selbstständiger

Die Bundesregierung plant, mit einem neuen Gesetz zur Aktivrente Anreize für ältere Erwerbstätige zu schaffen. Arbeitnehmer:innen, die im Ruhestand weiterhin erwerbstätig sind, sollen künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Allerdings: Selbstständige – und damit auch Freiberufler wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – sind vom geplanten Steuerfreibetrag ausgeschlossen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert dies scharf – und warnt vor einer problematischen Ungleichbehandlung.
Inhalt
Verfassungsrechtlich bedenklich – Steuerfreibetrag nur für Arbeitnehmer:innen
Im aktuellen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Aktivrentengesetz ist der steuerfreie Hinzuverdienst nur für Arbeitnehmer:innen vorgesehen. Selbstständige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin beruflich aktiv sind, bleiben außen vor. Das betrifft auch eine Vielzahl von Freiberuflern, darunter Ärztinnen und Ärzte, Architekt:innen oder eben Anwältinnen und Anwälte, sofern sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die BRAK sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich angreifbar sein könnte.
BRAK: Selbstständige tragen zum Gemeinwohl bei – schaffen Jobs und zahlen Steuern
In ihrer Stellungnahme hebt die BRAK hervor, dass auch selbstständig tätige Personen einen wesentlichen Beitrag zur Volkswirtschaft leisten: Sie schaffen Arbeitsplätze, fördern Innovation, zahlen Steuern und leisten Beiträge zu den sozialen Sicherungssystemen. Der mit dem Gesetz angestrebte Zweck – die Erhöhung von Beschäftigung und Produktivität im Rentenalter und der damit verbundene Beitrag zum Wohlstand und Fortschritt – wird ebenso durch Selbstständige erreicht. Eine Beschränkung auf Arbeitnehmer:innen sei daher sachlich nicht begründbar.
Die BRAK fordert deshalb, den geplanten Steuerfreibetrag im Einkommensteuergesetz (EStG-E) entsprechend zu erweitern, um auch Selbstständige einzubeziehen.
Kritik an Beteiligungsprozess: Verbände an Gesetzgebungsverfahren kaum beteiligt
Neben der inhaltlichen Kritik moniert die BRAK auch das Verfahren: Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betrug weniger als einen vollen Werktag, was eine ernsthafte Beteiligung der betroffenen Fachverbände faktisch unmöglich machte. Die BRAK macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass gerade deren Einbindung ein elementarer Bestandteil rechtsstaatlicher Gesetzgebung sein sollte. Verkürzte Beteiligungsverfahren gefährdeten nicht nur die Qualität der Gesetze, sondern auch deren Legitimität und langfristige Bestandskraft.
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