Ein Fall mit Erbrechtsbezug macht noch keinen Fachanwalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, welche Anforderungen Anwältinnen und Anwälte erfüllen müssen, um den Titel Fachanwalt zu erhalten. Demnach reicht es nicht aus, lediglich Fälle mit erbrechtlichem Bezug vorzuweisen; vielmehr muss der Schwerpunkt der geltend gemachten Fälle eindeutig im Erbrecht liegen.
Wie viel Erbrecht war es denn?
Ein Berliner Rechtsanwalt beantragte bei seiner Anwaltskammer die Verleihung des Titels „Fachanwalt für Erbrecht“. Die Kammer lehnte ab, da die vorgelegten Fälle nicht die erforderliche erbrechtliche Relevanz aufwiesen. Der Anwalt zog vor Gericht, doch sowohl der Anwaltsgerichtshof Berlin als auch der BGH bestätigten die Ablehnung. Der BGH betonte, dass ein Fall nur dann als erbrechtlich gilt, wenn der Schwerpunkt im Erbrecht liegt beziehungsweise der Fall originär aus dem betreffenden Rechtsgebiet stammt. Ein bloßer inhaltlicher Bezug genügt nicht; es muss eine konkret bedeutsame erbrechtliche Frage bearbeitet werden – etwa der Umfang des Erbes oder dessen Berechnung.
Was Anwältinnen und Anwälte aus diesem Urteil mitnehmen können
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass Sie als Antragstellerin oder der Antragsteller die Beweislast tragen und den geforderten Schwerpunkt im jeweiligen Fachgebiet nachweisen müssen, insbesondere durch das Einreichen von Handakten. Wenn sie der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur Vorlage dieser Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 FAO nicht nachkommen, wird dies in der Regel zu ihrem Nachteil ausgelegt.
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