beA: Kann eine Zustellbestätigung die Eingangsbestätigung ersetzen?

Veröffentlicht von Redaktion am

Finger zeigt auf Tastatur

Ein Anwalt wollte, dass seine Mandantin mehr Zeit bekommt, um eine wichtige Frist nachzuholen. Ihm zufolge gab es ein technisches Problem mit der Zustellung eines Dokuments über das beA. Er versuchte zu beweisen, dass das Dokument rechtzeitig versendet wurde, indem er eine Zustellbestätigung seiner Bürosoftware vorlegte. Das genügte dem Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht (Az. 22 U 13/23).

Was sagt das Gericht?

Das OLG Hamm betonte, dass nur die offizielle Eingangsbestätigung von beA zeigt, ob ein Dokument rechtzeitig angekommen ist. Die vom Anwalt genutzte Zustellbestätigung hatte nicht die notwendigen Informationen, um dies zu beweisen. Außerdem fand das Gericht, dass der Anwalt seine Mitarbeiter:innen nicht ausreichend geschult habe, um die Dokumente richtig prüfen zu können.

Was genau muss geprüft werden?

Anwält:innen müssen sich bei der Überprüfung von Dokumentenzustellungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auf spezifische Angaben in den Eingangsbestätigungen konzentrieren. Diese Angaben sind entscheidend, um den fristgerechten Eingang eines Schriftstücks rechtssicher nachzuweisen. Hier sind die wichtigen Informationen, die in einer gültigen Eingangsbestätigung enthalten sein müssen:

  • „Request executed“: Diese Meldung zeigt an, dass der Übermittlungsauftrag erfolgreich durchgeführt wurde.
  • Eingangsdatum: Das Datum, an dem das Dokument beim Gericht eingegangen ist. Dieses Datum ist entscheidend, um Fristen einzuhalten.
  • Übermittlungsstatus „Erfolgreich“: Diese Angabe bestätigt, dass das Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt wurde.

Warum sind diese Informationen wichtig?

Diese spezifischen Angaben sind notwendig, um zweifelsfrei zu belegen, dass ein Schriftsatz nicht nur versendet, sondern auch vom Gerichtssystem ordnungsgemäß empfangen wurde. Sie bieten eine sichere Grundlage, auf die sich Anwält:innen in der Regel verlassen können, um die Einhaltung von Fristen zu gewährleisten. Ohne diese Angaben ist eine Zustellbestätigung nicht ausreichend, um den rechtzeitigen Zugang eines fristgebundenen Schriftsatzes zu belegen.

Folgen für die Praxis

Anwält:innen und ihr Personal müssen bei der Nutzung des beA-Systems besonders aufmerksam sein und sich nicht allein auf die von ihrer Kanzleisoftware generierten Zustellbestätigungen verlassen. Es ist essenziell, dass sie die offiziellen Eingangsbestätigungen des beA-Systems prüfen und sicherstellen, dass diese die oben genannten, relevanten Informationen enthalten. Darüber hinaus ist eine angemessene Schulung des Personals erforderlich, um diese Prüfungen korrekt durchführen zu können.

Durch die genaue Beachtung dieser Anforderungen können Anwält:innen sicherstellen, dass sie ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten erfüllen und ihre Mandanten effektiv vor den negativen Folgen versäumter Fristen schützen.


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