beA optimal nutzen: FAQ & 10 wichtige Tipps für Anwält:innen

Veröffentlicht von Anne am

beA optimal nutzen: FAQ & 10 wichtige Tipps für Anwält:innen

beA-Störung? Welcher Anwalt und welche Anwältin kennt es nicht. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist Pflicht für Rechtsanwält:innen, bringt aber auch immer wieder Ärger mit sich. In diesem FAQ finden Sie die wichtigsten Tipps, Tricks und Antworten auf häufige Fragen zum beA. So vermeiden Sie typische Stolperfallen und sorgen für einen reibungslosen Versand Ihrer Schriftsätze.

Zählt „versendet“ im beA als sicher eingegangen?

Nein! Nur weil ein Schriftsatz im Ordner „Versendet“ liegt, bedeutet das noch lange nicht, dass er beim Gericht angekommen ist. Maßgeblich ist das Empfangsbekenntnis der Justiz mit grünem Haken. Nur dann ist die Übertragung auf den Server der Justiz abgeschlossen.

Tipps:

  • Prüfen Sie nach dem Versand immer den Empfangsbericht.
  • Achten Sie darauf, dass keine überlangen Dateinamen die Übertragung blockieren.

Wie vermeiden Sie versehentliche Falschsendungen?

Die falsche Datei kann schnell verschickt sein. Oder das richtige Dokument ans falsche Gericht. Achten Sie auf:

  • Eindeutige Dateinamen: Benennen Sie Ihre Dokumente klar und unterscheidbar.
  • Sorgfältige Empfängerwahl: Prüfen Sie vor dem Versand den richtigen Adressaten. Gerichte müssen falsch zugestellte Dokumente nicht umleiten!
  • Vermeiden Sie Hektik kurz vor Ablauf der Frist.

Beispiel: Ein Anwalt versandte zweimal die Berufungseinlegung statt der Begründung, weil die Datei nur „Berufung“ hieß.

Was tun bei technischen Störungen oder Ausfall des beA?

Wenn das beA streikt:

  • Schriftsätze dürfen per Post oder Telefax eingereicht werden.
  • Nach Ende der Störung müssen sie unverzüglich über das beA nachgereicht werden.

Wichtig: Im Fax müssen Sie die technische Störung glaubhaft machen, zum Beispiel mit einem Screenshot der beA-Störungshistorie. Eine zusätzliche anwaltliche Versicherung kann nötig sein – muss es aber nicht immer, wie der BGH (XI ZB 1/23) klarstellte.

Besonders interessant: Das OLG Celle (Beschluss vom 03. Juni 2025 – 14 U 226/24) entschied, dass keine Pflicht zur Ersatzeinreichung per Fax besteht, wenn der Übermittlungsfehler im Verantwortungsbereich der Justiz liegt.

Die 10 wichtigsten beA Tipps

Wie gehen Sie mit Internet- oder Telefonproblemen um?

Kommt es zu längeren Ausfällen Ihrer Internet- oder Telefonverbindung, sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzlösung zu finden. Das bedeutet: Arbeiten Sie notfalls mit einem mobilen Hotspot oder weichen Sie auf eine alternative Verbindung aus. Die Gerichte erwarten, dass Sie alles Zumutbare unternehmen, um Fristen zu wahren (OVG Münster, Beschluss vom 06. Juli 2022 – 16 B 413/22).

Kanzleisoftware ausgefallen – was nun?

Wenn Ihre Kanzleisoftware nicht funktioniert, müssen Sie auf die Webanwendung des beA umsteigen. Laut LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 10. April 2025 – 2 Sa 8/25) reicht der Ausfall der Kanzleisoftware nicht allein für eine Wiedereinsetzung. Sie müssen darlegen, dass auch der Zugriff auf die Webversion unmöglich war.

Tipp: Behalten Sie immer Ihre Zugangsdaten griffbereit und testen Sie die Webanwendung regelmäßig.

Wartung bei der Justiz-IT: Müssen Sie den Ausfall glaubhaft machen?

Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 19. Februar 2025 – 1 Ws 44/25) hat entschieden: Wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wegen Wartungsarbeiten bei der Justiz nicht funktioniert, dürfen Anwält:innen ihre Schriftsätze auch per Fax oder E-Mail schicken. Sie müssen dabei ausnahmsweise nicht beweisen, dass das beA gestört war, wenn die Störung allgemein bekannt ist.

Wie verhindert man Fristversäumnisse?

Arbeiten Sie nie auf den letzten Drücker:

  • Planen Sie immer ausreichend Zeitpuffer für technische Verzögerungen ein.
  • Kontrollieren Sie Hardware und Kartenlesegeräte rechtzeitig.
  • Synchronisationen zwischen Kanzleisoftware und beA können mehr Zeit benötigen als gedacht.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Anwalt wollte Zeit sparen und versendete seinen Schriftsatz 5 Minuten vor Fristablauf. Aufgrund technischer Verzögerungen ging dieser jedoch 3 Minuten zu spät ein – die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt (VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.2023 – 1 S 1173/23).

Kann eine Störung in der Kanzleisoftware eine Frist retten?

Nicht automatisch! Das OLG Koblenz (Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 9 UF 438/22) macht deutlich: Nur wenn Ihre Kanzleisoftware keine Fehlermeldung anzeigt, kann eine kurzfristige Störung als technischer Defekt akzeptiert werden. Zeigt das Programm hingegen einen Fehler an, liegt es an Ihnen, diesen rechtzeitig zu beheben.

Was tun bei einem Rechnerabsturz kurz vor Fristablauf?

Ein plötzlicher Computerabsturz entbindet nicht automatisch von Ihrer Verantwortung. Laut BGH (Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22) müssen Sie:

  • Den Fehlerhergang genau schildern,
  • darlegen, welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um den Versand dennoch zu sichern,
  • und belegen, dass es sich nicht nur um einen Bedienungsfehler handelte.

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Haben Anwält:innen im Ruhestand beA-Pflicht?

Der AGH NRW (Urteil vom 14. Februar 2025 – 1 AGH 4/24) entschied: Ein Anwalt darf seinen Titel nicht weiterführen, wenn er kein aktives beA unterhält. Auch im Ruhestand muss er das Postfach nutzen, sonst verliert er die Zulassung.

Reicht ein Benutzerfehler als Entschuldigung?

Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 28. April 2025 – 4 LA 12/23) stellte klar: Wer einen falschen Zugangstag ins eEB (elektronisches Empfangsbekenntnis) einträgt, kann sich später nicht mit Wiedereinsetzung retten. Bedienfehler müssen Anwält:innen selbst vermeiden.

Haben Anwält:innen im EU-Ausland beA-Pflicht?

Der BGH (Beschluss vom 15. Mai 2025 – IX ZB 1/24) bekräftigte: Auch Anwält:innen mit Sitz im EU-Ausland, die vorübergehend in Deutschland tätig werden, dürfen Schriftsätze nicht per E-Mail zustellen. Das beA ist für die elektronische Übermittlung an deutsche Justizorgane verpflichtend, um wirksam Schriftsätze einzureichen.

In diesem Fall kam ein Formfehler hinzu, da im Rubrum ein(e) deutsche(r) Verfahrensbevollmächtigte(r) stehen muss und nicht nur der österreichische Kollege. Denn wer in Deutschland vor Gericht handelt, muss einen deutschen Anwalt benennen, wenn man selbst nicht bei dem Gericht zugelassen ist (bzw. bei vorübergehender EU-Tätigkeit).


Anne

Anne

Anne hat Medien- und Wirtschaftswissenschaften studiert und in verschiedenen Print- & TV-Redaktionen gearbeitet, für Produktionsfirmen und als Producer. Bei der DAHAG schreibt sie unter anderem Online-Ratgeber zu diversen juristischen Themen.