Fristenkontrolle im Homeoffice: Anwälte und Anwältinnen tragen die volle Verantwortung
Auch im Homeoffice müssen Anwält:innen sicherstellen, dass Fristen korrekt berechnet und überprüft werden. Das OLG Dresden entschied, dass eine fehlerhafte Fristenkontrolle nicht durch die Arbeit von zu Hause aus entschuldigt wird. (Az.: 4 U 862/24)
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Homeoffice entbindet nicht von Fristenkontrolle
Eine Anwältin beantragte Wiedereinsetzung, nachdem sie die die Frist zur Berufungsbegründung um zwei Tage verpasst hatte. Ihr Argument: Im Homeoffice habe sie keinen Zugriff auf die Papierakte gehabt, die im Büro verblieben war. Ihre Kanzleikraft, die den Fristenkalender seit 2013 einwandfrei führte, hatte die Frist falsch berechnet. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf jedoch die Berufung und lehnte eine Wiedereinsetzung ab.
Entscheidung des Gerichts: Sorgfaltspflicht besteht auch im Homeoffice
Das OLG Dresden stellte klar, dass die Anwältin die Berechnung der Frist mit Hilfe der Handakte eigenverantwortlich hätte überprüfen müssen, auch wenn sie im Homeoffice arbeitete. Das Gericht betonte, dass die Ortsunabhängigkeit des mobilen Arbeitens die Sorgfaltsanforderungen nicht mindert. Anwält:innen sind verpflichtet, jederzeit Zugriff auf ihre Akten zu haben, um Fristen korrekt berechnen zu können.
Checkliste: Was Anwältinnen und Anwälte aus diesem Urteil mitnehmen können
- Sie müssen Fristen immer selbst überprüfen – auch wenn diese durch Mitarbeiter:innen berechnet werden.
- Homeoffice entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht; Sie müssen sicherstellen, dass Sie von überall auf Ihre Akten zugreifen können.
- Eine fehlerhafte Fristberechnung von Kanzleikräften wird Ihrem Mandanten oder Ihrer Mandantin nach § 85 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zugerechnet.
- Verlängerungen von Fristen, wie etwa nach § 222 ZPO in Verbindung mit § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), betreffen nicht automatisch andere, parallel laufende Fristen.
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