Die häufigsten Aufreger und Stolperfallen rund ums beA

Veröffentlicht von Anne am

Juristin in Robe mit Gesetzbuch in der Hand

„Die BRAK gelobt Besserung“, auf diesen Satz ist man in Verbindung mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) schon häufig gestoßen. Der Einzug der Digitalisierung im Rechtswesen hat zwar vieles einfacher gemacht, die Einführung des beA hat aber im Laufe der Jahre für so einiges Kopfschütteln und Frustration gesorgt. Wir haben einige der häufigsten Aufreger und Stolperfallen rund ums beA für Sie herausgesucht:

„Versendet“ heißt noch gar nichts – Sorgfaltspflicht bei der Übertragung

Vorsicht: Der Vermerk im „Versendet“-Ordner allein ist nicht ausreichend. Ausschlaggebend für einen erfolgten Versand ist das Empfangsprotokoll der Justiz: Achten Sie auf einen grünen Haken beim Empfangsbericht, der die ordnungsgemäße Übertragung auf den Server der Justiz anzeigt. Hat die Übertragung stattgefunden, liegen weitere Prüfungen bei der Justiz, zum Beispiel, wenn überlange Dateinamen nicht verarbeitet werden können.

In Ihrer Sorgfaltspflicht liegt es natürlich auch zu prüfen, ob das korrekte Schriftstück versendet worden ist. Hierbei ist eine korrekte Bezeichnung des Dokuments zu empfehlen. Was banal klingt, kann schnell passieren, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Anwalt hatte zweimal die Berufungseinlegung statt der Berufungsbegründung versandt, da das Dokument lediglich als „Berufung“ benannt war.

Auch die Auswahl des richtigen Empfängers liegt bei Ihnen. Gerichte sind nicht verpflichtet, offensichtlich falsch zugestellte Dokumente noch am selben Tag weiterzuleiten.

Technische Störungen

Bei technischen Störungen können Schriftsätze per Post oder Telefax eingereicht werden. Sie sind nach Beendigung der Störung allerdings unverzüglich über das beA nachzureichen.

Bei der Übermittlung per Fax muss im Fax selbst ausgeführt werden, dass eine technische Störung vorlag und diese ist glaubhaft zu machen. Dazu ist ein Screenshot von einem Auszug der beA-Störungshistorie nötig sowie eine anwaltliche Versicherung.

Der BGH fand diese Anforderungen überspannt: Eine Anwältin hatte bei einem mehrstündigen beA-Ausfall per Fax eine Fristverlängerung beantragt und lediglich ein Bildschirmfoto der Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gefaxt, den Sachverhalt jedoch nicht anwaltlich versichert. Das OLG Braunschweig wollte die Berufung deshalb nicht zulassen. Der BGH kam am 10.10.2023 jedoch zu dem Beschluss (XI ZB 1/23), dass der Screenshot der Internetseite zur Glaubhaftmachung der behaupteten Störung nach § 130d Satz 3 ZPO geeignet und eine zusätzliche anwaltliche Versicherung nicht zwingend erforderlich war. Der Mandant der Anwältin erhielt die beantragte Wiedereinsetzung.

Vorsicht: Schnell handeln müssen Sie bei längeren Ausfällen der Internet- und Telefonverbindung und gegebenenfalls mit einem mobilen Hotspot arbeiten (OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 16 B 413/22).

Fristgemäßer Versand: Zeitreserven einplanen

Planen Sie ausreichend Zeit für die Übertragung und mögliche Störungen ein. So stellte sich beispielsweise ein Anwalt den Wecker auf 5 Minuten vor Mitternacht, um länger an einem Schriftsatz arbeiten zu können. Weil die IT-Synchronisation bei der Übermittlung seiner Antragsbegründung ans VGH Mannheim länger dauerte als erwartet, ging der Schriftsatz 3 Minuten zu spät ein. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährte der VGH nicht, da der Anwalt mehr als nur 5 Minuten Zeitreserve für die Übertragung des Schriftsatzes hätte einplanen müssen (Beschluss vom 14.12.2023 – 1 S 1173/23). Insbesondere, wenn das Dokument, wie in diesem Beispiel erforderlich, über mehrere Rechner versendet werden musste. Bereits mittags waren Probleme mit dem Kartenleser für den beA-Zugang aufgetreten und der Anwalt musste das Gerät eines Kollegen installieren und den Schriftsatz in einer Cloud speichern.

Das OLG Koblenz stellte außerdem klar, dass eine temporäre Störung zwischen Kanzleisoftware und der beA-Software nur dann als technische Panne akzeptiert werden kann, wenn das Programm keine Fehlermeldung angezeigt hat (Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 9 UF 438/22).

Sollte Ihr Rechner abstürzen, müssen Sie den Fehler und Ihre anschließenden Maßnahmen genau erläutern sowie glaubhaft nachweisen, dass es sich nicht lediglich um einen Bedienungsfehler kurz vor Ablauf einer Frist handelte (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22).


Anne

Anne

Anne hat Medien- und Wirtschaftswissenschaften studiert und in verschiedenen Print- & TV-Redaktionen gearbeitet, für Produktionsfirmen und als Producer. Bei der DAHAG schreibt sie unter anderem Online-Ratgeber zu diversen juristischen Themen.

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