RVG-Erhöhung 2025 : Was jetzt für Anwältinnen und Anwälte gilt

Veröffentlicht von Anne am

Anwalt und Anwältin vor Bücherregal lächeln

Nach langer Diskussion ist sie nun offiziell: Die nächste Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) tritt bald in Kraft. Am 31. Januar 2025 hat der Bundestag über die RVG-Erhöhung für Anwältinnen und Anwälte im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostRÄG 2025) entschieden und der Bundesrat stimmte am 21. März 2025 zu.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßen die Erhöhung der Anwaltsgebührten. Beide Anwaltsverbände hätten sich allerdings eine grundlegende Reform des RVG gewünscht, mit automatischen RVG-Anpassungen in jeder Legislaturperiode.

RVG-Erhöhung: Was genau wird angepasst?

Im Zentrum der Neuerung steht die lineare Anhebung der Anwaltsgebühren: Festgebühren steigen um 9 %, Wertgebühren um 6 %. Darüber hinaus wurden verschiedene strukturelle Einzelregelungen verbessert – etwa in der Prozesskostenhilfe (PKH), bei Kindschaftssachen, in Bußgeldverfahren und im Inkassorecht:

PKH-Gebühren werden stärker an die Wahlanwaltsvergütung angeglichen und so angepasst, dass sie bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro künftig 90 Prozent der Gebühr nach § 13 RVG betragen. Die Kappungsgrenze für PKH steigt von 50.000 Euro auf 80.000 Euro.

In Kindschaftssachen steigt der Gegenstandswert auf 5.000 Euro. Das erhöht die Gebühren in typischen Sorgerechts- oder Umgangsverfahren um etwa 20 bis 33 Prozent (in einstweiligen Verfahren). Die Forderung, für jedes Kind einen eigenständigen Gegenstandswert anzunehmen, wurde nicht umgesetzt.

In Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen steigen die Gegenstandswerte jeweils um 1.000 Euro.

Die „fiktive“ Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann künftig auch bei Erörterungsterminen ohne mündliche Verhandlung anfallen – zum Beispiel in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.

In Bußgeldsachen wird die unterste Gebührenstufe verschoben: Nach Nr. 5101 VV RVG (z. B. bei Verwarnungen) gilt künftig für Bußgelder bis 80 € statt bisher 60 € – nachteilig für Verteidiger.

Bei Inkassofällen stellt der Gesetzgeber klar: Ein „einfacher Fall“ im Sinne von Nr. 2300 VV RVG liegt regelmäßig dann vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach Erstmahnung beglichen wird. In solchen Fällen soll die Geschäftsgebühr am unteren Ende des Gebührenrahmens bemessen werden – etwa bei 0,3 oder 0,5. Die volle 1,3-Gebühr wird damit in derartigen Fällen nicht mehr ohne Weiteres als angemessen angesehen.

Die Gerichtskosten werden zur Refinanzierung der Anwaltsgebührenerhöhung im gleichen Umfang angepasst.

Welche Berufsgruppen profitieren noch von der Erhöhung?

Nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kommt das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 zugute: Auch Berufsgruppen wie Vormünder, Betreuer:innen, Verfahrensbeistände, qualifizierte Sachverständige, Sprachmittler:innen und Gerichtsvollzieher:innen erhalten eine höhere Vergütung. Für das Betreuungswesen soll ab 2026 zudem ein vereinfachtes Pauschalsystem mit 16 monatlichen Fallpauschalen das bisherige, komplexe System ersetzen.

Wann tritt die RVG-Erhöhung in Kraft?

Das Inkrafttreten ist für den 1. Tag des 2. Monats nach Verkündung vorgesehen, doch die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Sollte sie noch im März stattfinden, würde die RVG-Erhöhung bereits zum 1. Mai 2025 kommen. Grundsätzlich gilt sie nur für Mandate, die ab Inkrafttreten erteilt werden, nicht rückwirkend für bereits laufende Mandate.


RVG-Erhöhung in der Praxis – das Wichtigste im Überblick

Inkrafttreten: Am 1. Tag des 2. Monats nach Verkündung (noch ausstehend)
Wertgebühren: +6 Prozent
Festgebühren: +9 Prozent
Neue Gegenstandswerte: z. B. 5.000 Euro in Kindschaftssachen
PKH-Vergütung: Nähert sich den Wahlanwaltsgebühren weiter an
Weitere Gruppen profitieren: Vormünder, Betreuer:innen, Sprachmittler:innen etc.
Ab 2026: Neues Pauschalsystem für Berufsbetreuer
Finanzierungsfrage offen: Länder erwarten Ausgleich vom Bund
Ziel der Anwaltsverbände: Regelmäßige RVG-Anpassungen in jeder Legislaturperiode


Was Sie als Kanzlei jetzt tun sollten

  • Mandatsdokumentation schärfen: Halten Sie den Zeitpunkt der Auftragserteilung präzise fest – insbesondere bei mündlichen Absprachen, Pflichtverteidigungen oder Notfällen.
  • Kostenaufklärung aktualisieren: Passen Sie Ihre Honorar- und Kosteninformationen rechtzeitig zum Inkrafttreten an die neuen Gebührensätze an.
  • Honorarvereinbarungen prüfen: Für wirtschaftlich tragfähige Mandatsführung – besonders in komplexen Zivil- oder Wirtschaftsverfahren – empfiehlt sich weiterhin der Abschluss von Honorarvereinbarungen gemäß § 3a RVG.


Anne

Anne

Anne hat Medien- und Wirtschaftswissenschaften studiert und in verschiedenen Print- & TV-Redaktionen gearbeitet, für Produktionsfirmen und als Producer. Bei der DAHAG schreibt sie unter anderem Online-Ratgeber zu diversen juristischen Themen.

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