Keine Rückkehr nach Betrug: BGH bestätigt Ablehnung der Wiederzulassung

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Keine Rückkehr nach Betrug: BGH bestätigt Ablehnung der Wiederzulassung

Auch nach 17 Jahren bleibt der Weg zurück in den Anwaltsberuf versperrt: Ein Rechtsanwalt, der mehrfach Kfz-Versicherungen betrogen hatte, darf weiterhin nicht wieder zugelassen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Beschluss vom 22.09.2025 – AnwZ (Brfg) 28/25 –, dass es an der erforderlichen Wiedergutmachung fehle.

Zentrale Fragestellung: Wann ist ein Anwalt nach schwerem Fehlverhalten wieder zulassungsfähig?

Im Zentrum des Falles steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen schwerwiegender Verfehlungen – hier banden- und gewerbsmäßiger Versicherungsbetrug – wieder zur Anwaltschaft zugelassen werden kann.

Zeitablauf reicht nicht aus für Wiederzulassung

Der Anwalt war 2010 wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die letzte Tat datierte auf Februar 2008. Insgesamt belief sich der verursachte Schaden auf über 88.000 Euro. Acht Jahre nach der Verurteilung stellte er erstmals einen Wiederzulassungsantrag, zuletzt erneut im Januar 2024 – ohne Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Saarland lehnte den Antrag ab, gestützt auf § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO. Der BGH bestätigte diese Entscheidung: Die strafrechtlichen Verfehlungen seien so gravierend, dass selbst nach 17 Jahren keine Wiederzulassung gerechtfertigt sei. Der Senat betonte, dass neben dem Zeitfaktor vor allem die Prognoseentscheidung darüber entscheidend sei, ob zukünftig ein berufsrechtskonformes Verhalten zu erwarten sei.

Fehlende Wiedergutmachung entscheidend

Besonders ins Gewicht fiel, dass der ehemalige Anwalt nur rund 9.800 Euro der Schadenssumme ausgeglichen hatte – also nur gut 10 % des Gesamtschadens. Über viele Jahre hinweg hatte er keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, um den Schaden wiedergutzumachen. Dies wertete der BGH als Zeichen mangelnder Einsicht. Seine Einlassung, aufgrund finanzieller Engpässe nicht leisten zu können, überzeugte nicht: Seine finanziellen Zuwendungen an Vereine und politische Parteien sowie eine jährliche Rente von etwa 16.590 Euro legten nahe, dass er seine Mittel anderweitig priorisierte.

Einwände des Anwalts ohne Erfolg – Gericht sieht keine Durchgreifenden Gründe

Der BGH ließ auch den Einwand des Anwalts nicht gelten, sein Einkommen sei in der mündlichen Verhandlung falsch eingeschätzt worden. Es sei seine Pflicht gewesen, vollständige und korrekte Angaben zu machen.

Dass praktisch ein „lebenslanges Berufsverbot“ drohe, überzeugte den Senat nicht. Vielmehr sei lediglich festgestellt worden, dass er „zum jetzigen Zeitpunkt“ die Anforderungen nicht erfülle. Eine spätere Wiederzulassung sei – bei entsprechendem Wohlverhalten – nicht ausgeschlossen.

Checkliste: Worauf es bei der Wiederzulassung nach Berufsvergehen ankommt

  • Relevanz der Tat: Je schwerwiegender die Verfehlung, desto länger kann der Ausschluss aus dem Beruf gerechtfertigt sein.
  • Zeitlicher Abstand: Der bloße Zeitablauf reicht nicht – entscheidend ist eine günstige Prognose für die Zukunft.
  • Wiedergutmachung: Eine glaubhafte und substanzielle Schadenswiedergutmachung ist zwingend erforderlich.
  • Einsicht und Reue: Echte Bemühungen um Aufarbeitung und Rehabilitierung werden erwartet.
  • Mitwirkungspflichten: Unvollständige oder falsche Angaben zu Einkommensverhältnissen wirken sich negativ aus.

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